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Eingeteilte Justizwachebedienstete (der Verwendungsgruppe E2b) gehören dem allgemeinen Justizwachdienst an und werden in Justizanstalten hauptsächlich in den Bereichen Wachzimmer, Vorführzone (Besucherzone) und Abteilungen eingesetzt. Gemäß Vollzugshandbuch erfüllen die Justizwachebediensteten im allgemeinen Justizwachdienst vielfältige und wesentliche Aufgaben für die Erreichung der Vollzugszwecke. Typische Arbeitsbereiche sind beispielsweise:
1. Postendienst
2. Aufsicht
3. Eskortedienst (Ausführungen und Überstellungen)
4. Vorführdienst
5. Durchführung und Überwachung von Besuchen
6. Durchsuchung von Insassen und Räumlichkeiten

Webadresse

http://www.ausbildungskompass.at/ausbildung108437-…

Beschreibung

Kurzinfo: Die E2b Grundausbildung für den Exekutivdienst im Justizressort soll den Auszubildenden durch praxisnahe Lehre unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die im Kompetenzprofil als relevant definiert wurden. Die Schwerpunkte der Grundausbildung orientieren sich am Wirkungsziel eines modernen, effektiven und humanen Strafvollzugs, mit besonderem Fokus auf (Re)integration und Rückfallprävention.

Dauer / Arbeitsaufwand (ECTS)

12 Monate

Zugangsvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzungen zum Ausbildungsprogramm (Aufnahmeverfahren):

1. Österreichische Staatsbürgerschaft
2. Mindestens 18 Jahre bei Eintritt in den Bundesdienst
3. Führerschein der Klasse B bei Eintritt in den Bundesdienst
4. Wehr- oder zivildienstpflichtige Männer müssen ihren Grundwehr- oder Zivildienst abgeleistet haben (das Erlöschen der Zivildienstpflicht ist gemäß § 6b Zivildienstgesetz zu beantragen)
5. Zum Zeitpunkt der Bewerbung darf weder ein Straf- oder Disziplinarverfahren laufen noch gerichtliche Vorstrafen oder schwerwiegende disziplinäre Verurteilungen vorliegen.
6. Ausreichende Rechen- und Rechtschreibkenntnisse; EDV-Kenntnisse erwünscht
7. Körperliche Eignung (Bewerber*innen, die ein Übergewicht von mehr als 15% aufweisen, sind nicht exekutivdiensttauglich)
8. Ausreichende Sehleistung (bei Sehschwäche oder nach einer Augenoperation ist ein augenfachärztlicher Befund beizubringen sowie die fachärztliche Feststellung, dass eine Verschlechterung der Sehleistung nicht zu erwarten und eine ausreichende Orientierung auch ohne Brille gegeben ist, vorzulegen).
9. Gepflegtes Erscheinungsbild bzw. keine auffallenden künstlich gesetzten Veränderungen des Körpers. Nach Lage oder Sitz sind jene Tätowierungen unzulässig, die bei langärmliger oder kragenloser Adjustierung nicht verdeckt werden. Ausnahmen bilden ausschließlich jene Tätowierungen, die rein kosmetischen Zwecken dienen. Unabhängig von Lage und Sitz allfälliger Tätowierungen sind bedenkliche Inhalte z.B. Symbole radikaler Gesinnung unzulässig. Sichtbarer Körperschmuck und dergleichen (z.B. Piercings, Tunnels etc.) muss abnehmbar sein.

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